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Über uns


Der Landesverband Eulenschutz in Schleswig–Holstein wurde im Jahre 1981 gegründet. Initiator war der damalige Schleswig – Holsteinische Finanzminister Roger Asmussen. Er erkannte, dass erfolgreicher Eulenschutz eine Vereinsstruktur benötigt und übernahm selbst über viele Jahre den Vorsitz.
Im Vordergrund stand zunächst das Programm zur Wiedereinbürgerung des durch menschlichen Unverstand ausgerotteten Uhus. In enger Zusammenarbeit mit Grundeigentümern, Jägern, Förstern und anderen Naturschützern ist es bis heute gelungen, dieser ausgestorbenen Eulenart wieder zu einer sich selbst tragenden Population zu verhelfen.
Schon bald nach der Vereinsgründung reifte die Erkenntnis, dass auch die anderen Eulenarten in Schleswig–Holstein Schutz und Hilfe benötigten. In Zusammenarbeit mit dem damaligen Landwirtschaftsministerium wurden Artenhilfsprogramme für Schleiereule und Steinkauz konzipiert, die bis heute erfolgreich betrieben werden. In den letzten Jahren sind Artenhilfsprogramme für den Rauhfußkauz und den Sperlingskauz hinzu gekommen.
Der Landesverband Eulenschutz hat zurzeit etwa 620 Mitglieder (Stand: 31.12.2023), von denen viele aktiv bei der Schutz- und Monitoringarbeit mitwirken. Die Eulenschutzarbeit wird durch eine Projektförderung des Landes, Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert.
Der Landesverband Eulenschutz verfolgt das Ziel, für alle acht in Schleswig–Holstein vorkommenden Eulenarten das Überleben zu sichern. Es werden zum Beispiel Nisthilfen ausgebracht und regelmäßig kontrolliert. In Teilen des Landes erfassen und dokumentieren Vorort – Betreuer die Brutbestände der Eulen. Über die Ergebnisse wird jährlich in unserer Vereinspublikation der EulenWelt berichtet. Der Landesverband Eulenschutz kümmert sich in Einzelfällen*  auch um verletzte Eulen und ist als Mitglied des Landesnaturschutzverbandes umweltpolitischer Ansprechpartner, wenn es um die Lebensbedingungen und das Wohlergehen der Eulen geht.
Mitglied im Landesverband Eulenschutz kann jeder werden, der Interesse am Naturschutz, der Ornithologie und speziell am Leben und Überleben der Eulen hat.
* Bei verletzten Eulen wenden Sie sich bitte an die unter dem Menüpunkt "Eule gefunden?" benannten Einrichtungen.

Der Vorstand


1. Vorsitzender

Dirk-Peter Meckel

1. Stellvertr. Vorsitzender

Armin Jeß

2. Stellvertr. Vorsitzender

Jens Tramsen

Schatzmeisterin

Anika Wangemann

Unsere Satzung


Unsere Satzung können Sie hier einsehen

SATZUNG

Landesverband Eulenschutz in Schleswig-Holstein e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband Eulenschutz in Schleswig-Holstein e. V", hat seinen Sitz in Heide und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter VR 672 ME eingetragen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Landesverband Eulenschutz in Schleswig-Holstein e. V. hat das Ziel alle in Schleswig-Holstein vorkommenden Eulenarten zu schützen.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

     a) Bestandserhaltung der vorkommenden Eulenarten und ggf. Wiedereinbürgerung von Eulenarten;

     b) Durchführung von regelmäßigen Monitoringmaßnahmen;

     c) Durchführung oder Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungsprogrammen;

     d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen im Bereich des Eulenschutzes;

     e) Erhaltung und Schaffung geeigneter Lebensräume sowie die Sicherung der zu ihnen gehörenden Artenvielfalt.

(3) Der Verein wird die Öffentlichkeit über seine Arbeit unterrichten, um auf diese Weise für den Eulenschutz in Schleswig-Holstein zu werben.

(4) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen werden in dieser Form verallgemeinernd verwandt und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesverband Eulenschutz in Schleswig-Holstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Land Schleswig-Holstein, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können natürliche Personen sowie juristische Personen erwerben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand des Vereins nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.

(2) Minderjährige können in den Verein aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Erfolgt der Austritt innerhalb des Geschäftsjahres, werden überschießende Restbeträge des Jahresbeitrages nicht rückerstattet. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.

(5) Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Mitglieder ausschließen, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen haben. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Wer länger als sechs Monate nach Ablauf des Vereinsjahres mit dem Beitrag in Verzug ist, wird ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands; der Beschluss wird dem betröffenen Mitglied nicht bekannt gemacht.

(6) Personen, die sich um den Eulenschutz, den Verein oder den Natur- und Umweltschutz besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

Pflichten der Mitglieder; Beiträge

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt. Ansonsten ist der Beitrag für ein Jahr im Voraus zu entrichten und zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres fällig.

(4) Die Ehrenmitglieder sind von den jährlichen Beitragszahlungen freigestellt.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie nach Möglichkeit eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung unverzüglich zu informieren. Sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, ist der Verein berechtigt, mit dem Mitglied ausschließlich in elektronischer Form über diese zu kommunizieren.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Landesverbandes Eulenschutz in Schleswig-Holstein e.V. sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen; sie muss einmal im Jahr stattfinden. Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt und den Ort der Mitgliederversammlung und setzt die Tagesordnung fest.

(2) Die Mitgliederversammiung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn der Vorstand dazu ordnungsgemäß und rechtzeitig eingeladen hat.

(3) Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(4) Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dieses von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste, die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen zulassen.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses ist von der Schriftführerin sowie von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben.

(8) Das Stimmrecht kann bei Abstimmungen nur durch persönliches Erscheinen geltend gemacht werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden — soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen — mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferinnen,

    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

    c) Genehmigung der Jahresrechnung,

    d) Entlastung des Vorstandes,

    e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

    f) Beschluss über die Änderung der Satzung,

    g) Beschluss über die Auflösung. des Vereins,

    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Für die Beschlüsse zu f) und g) ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit vondrei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt nicht für Änderungen

des Vereinszwecks, die nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen können,

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören als gewählte Mitglieder:

    a) die Vorsitzende,

    b) die erste Stellvertreterin der Vorsitzenden,

    c) die zweite Stellvertreterin der Vorsitzenden,

    d) die Schatzmeisterin.

(3) Die Leitung des Vereins obliegt der Vorsitzenden. Die ersten und zweiten Stellvertreterinnen vertreten sie im Falle ihrer Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung.

(4) Zum erweiterten Vorstand gehören als gewählte Mitglieder eine beliebige Anzahl von Beisitzerinnen.

(5) Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist die erste Vorsitzende. Sie ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im in Vorstandssitzungen, die von der oder der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der ersten stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich oder in elektronischer Form einberufen werden. In der Regel ist eine Einberufungsfrist von mindestens vierzehn Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende oder eine der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende, bei deren Verhinderung die erste stellvertretende Vorsitzende und bei deren Verhinderung die zweite stellvertretende Vorsitzende. Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und von der Protokollführerin und von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen.

(7) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(8) Die Vorsitzende darf zu Vorstandssitzungen Gäste einladen, wenn und soweit ihr dies von der zu behandelnden Sache her zweckmäßig erscheint. Sie kann dabei insbesondere Personen einladen, die für den Verein bestimmte Aufgaben wahrnehmen, aber nicht dem Vorstand angehören.

(9) Die Vorsitzende ist berechtigt, Mitglieder des Vereins mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu betrauen. Sie kann zur Erfüllung des Vereinszwecks auch

fachliche und/oder regionale Projektgruppen einsetzen. Die von der Vorsitzenden

zu berufenden Mitglieder dieser Projektgruppen müssen nicht Mitglieder des Landesverbandes Eulenschutz in Schleswig-Holstein e.V. sein.

(10) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstandes können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(11) Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden im nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

(12) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zu wählen. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(13) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand auf Vorschlag der Vorsitzenden ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen wählen.

§ 10

Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüferinnen für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Eine (mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferinnen prüfen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse des Vereins und teilen das Ergebnis der Mitgliederversammlung mit.

§ 11

Neutralität des Vereins

Der Landesverband Eulenschutz in Schleswig-Holstein e.V. ist konfessionell und politisch neutral.

 

§ 12

Datenschutz

(1) Die zur Erfüllung der Zwecke des Vereins erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erhoben und verarbeitet.

(2) Die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Organe des Vereins und seiner Mitglieder richten sich nach einer vom Vorstand zu beschließenden Erklärung zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die den Mitgliedern in einer transparenten, leicht zugänglichen Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache zugänglich zu machen ist.

§ 13

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.